Verkaufs- und Lieferbedingungen für Türen und andere Produkte der
Firma Etzelmüller Metallbau GmbH, Vogelhecke 3, 35447 Reiskirchen
1. Angebote und Verträge
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Abschlüsse und deren Veränderungen werden erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Telefonische oder mündliche Abmachungen und Zusicherungen müssen schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für künftige Lieferungen und Leistungen. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Bei für den Kunden speziell produzierten Türen und anderen Produkten gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen können. Es besteht ein Vorbehalt des Alleineigentums und des Urheberrechts an den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Ablichtungen, Zeichnungen, Beschreibung u. dgl.). Eine Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für unsere Türen und Produkte eigener Herstellung gelten die bekannten Toleranzen oder handelsüblichen Vorschriften. Teillieferungen unsererseits sind zulässig.
2. Preise
Unsere Preise gelten ab Werk oder Lager, ausschließlich Verpackung, oder bei vereinbarter Lieferung frei Baustelle mit LKW an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren, zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
3. Zahlungsfristen / Zahlungen /Zahlungsverzug
Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Anderweitige Zahlungsvereinbarungen sind möglich. Zahlungen des Kunden können auf andere offenstehende Forderungen verrechnet werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Falls Kosten und Zinsen bereits entstanden sind, gilt folgende Anrechnungsreihenfolge: Erst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir frei über den Betrag verfügen können. Im Falle eines Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Dies gilt vorbehaltlich der Geltendmachung eines nachzuweisenden höheren Schadens. Wir sind berechtigt die gesamte Restschuld eines Kunden fällig zu stellen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, oder er seine Zahlungen einstellt hat. Außerdem sind wir dann berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden gilt nicht. Ebenso ist die Aufrechnung des Kunden ausgeschlossen. Ausnahme von der Aufrechnung und dem Zurückbehaltungsverbot sind unbestrittene oder endgültig rechtskräftig festgestellte Forderungen.
4. Eigentumsvorbehalt verlängert und erweitert
Unsere Lieferungen erfolgen immer unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Türen und Produkte bleiben bis zur vollen Kaufpreiszahlung und aller bereits bestehenden Forderungen unser Eigentum.
Außerdem bleiben die gelieferten Türen und Produkte bis zur vollständigen Zahlung unserer bestehenden und künftigen Forderungen, die wir unabhängig ihrer Fälligkeit bis zum Eigentumsübergang aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden erwerben, unser Eigentum.
Wenn der Kunde unsere gelieferten Türen oder Produkte zu einer neuen Sache verarbeitet oder verbindet, so erfolgt die Verarbeitung oder Verbindung für uns. Ausgeschlossen ist ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen sind unzulässig. Mit allen Mitteln hat unser Kunde den Zugriff Dritter zu unterbinden und uns rechtzeitig darüber zu informieren. Bei Verarbeitung unserer Türen und Produkten mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir ein Miteigentum an den neuen Sachen nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Türen und Produkte zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Die neu entstandene Sache gilt als Vorbehaltsprodukt in diesem Sinne. Unser Kunde tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf des Vorbehaltsprodukts schon jetzt an uns ab, dies gilt auch für vermischte oder verbundene Produkte, dies gilt in Höhe des Wertes entsprechend dem von uns gelieferten Anteil. Wird das von uns gelieferte Produkt wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks eines Dritten, so tritt uns unser Kunde den schon jetzt ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch in Höhe unseres Zahlungsanspruchs ab. Sollten wir aufgrund einer Vereinbarung unsere Vorbehaltsprodukte direkt an den Endkunden ausliefern, stellt diese keine Einwilligung des Vorbehaltsprodukts dar.
5. Liefertermine / Lieferzeiten
Verbindlich oder unverbindlich vereinbarte feste Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Von uns nicht zu vertretende Liefer- und Leistungsverzögerungen sind höhere Gewalt und Ereignisse, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen o.ä., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten –. Wir sind bei solchen Umständen berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die aus der höheren Gewalt resultierenden Mehrkosten können wir abrechnen (hierzu können Einlagerungskosten, Anlaufkosten, Transportkosten, etc. zählen) oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen.
Kommt unser Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden nicht nachweispflichtigen Schadensersatzanspruch, den Kaufpreis zu verlangen. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs geht auf unseren Kunden über.
6. Gefahrenübergang / Lieferung
Die Gefahr geht auf unseren Kunden über mit der Übergabe der Türen oder Produkte an den Spediteur oder Frachtführer jedoch spätestens, wenn die Türen oder Produkte unser Werk verlassen haben, dies gilt auch bei Versendung mit unseren Fahrzeugen. Bei Anlieferung ist das Transportmittel sofort von unserem Kunden zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Kunden, der im Verzugsfall auch die Kosten und die Gefahr des Abladens, des Stapelns oder Einlagerns zu tragen hat. Der Transport zur Verwendungs- und Lagerstelle obliegt dem Kunden. Die für den Kunden an der Ablieferungsstelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, unsere Lieferung verbindlich anzunehmen. Eine Anerkennung von Schäden bei Lieferungen kann nur erfolgen, wenn wir ersatzpflichtig sind und der Kunde oder der für ihn bei der Entgegennahme der Türen oder Produkte Auftretende auf dem Lieferschein sofort die Mängel reklamiert.
7. Sonstige Leistungen / Montagen
Wir sind berechtigt, Montagen nach unserem Ermessen an Dritte zu übertragen. Dies darf auch ein Subunternehmer sein. Unser vereinbarter Montagepreis setzt voraus, dass bauseits alle Vorbereitungen für die Durchführung einer reibungslosen Montage getroffen worden sind. Eventuelle Hilfskräfte und Hilfsstoffe, wie Hebezeuge, Strom, Wasser usw. sind durch den Kunden zu stellen. Der Kunde muss folgendes auf seine Kosten und Gefahr ausführen bzw. stellen: Lochstemm- und Maurerarbeiten, Auf- und Abbau von Gerüsten sowie Installationsarbeiten. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung kann der Kunde für gestellte eigene Mitarbeiter bei der Montage weder eine Vergütung verlangen noch Abzüge vom vereinbarten Montagepreis vornehmen.
8. Haftung
Wenn unser Kunde an unserem Produkt nicht Änderungen oder Nachbesserungen eigenmächtig veranlasst hat, haften wir für etwaige Sachmängel an Material wie folgt:
Gerechnet ab Gefahrübergang gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr
Mängelrügen müssen uns unverzüglich – erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware – schriftlich mitgeteilt werden. Wir sind verpflichtet, alle mangelbehaftete Teile innerhalb der Gewährleistungsfrist unentgeltlich nach unserer Wahl zu reparieren, nachzubessern oder neu zu liefern.
Wird von uns die Nacherfüllung in einer angemessenen Frist nicht durchgeführt oder verweigert oder eine Nachbesserung führt nicht zur Mängelbeseitigung und dem Kunden ist eine weitere Nachbesserung nicht zumutbar, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung durch Erklärung uns gegenüber zu mindern. Soweit es sich um Bauleistungen handelt, ist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Die Pflicht zur Nacherfüllung erstreckt sich nicht auf
a) Mängel infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäße Beanspruchung, aufgrund falscher oder nicht rechtzeitiger Schutzanstriche, infolge von äußeren Einflüssen (z.B. Magnetfelder), mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten durch Dritte, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung handeln, sowie Nichtbeachtung der Einbauanleitung;
b) Mängel, die ohne unsere vorherige Zustimmung durch vom Kunden oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden;
c) mangelnde Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen;
d) Verschleiß von Lieferteilen, die aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem überhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, z.B. Dichtungen, Kunststofflager.
Der Kunde hat uns zur Vornahme der Nacherfüllung angemessene Gelegenheit und Zeit zu geben.
Für nicht von uns hergestellte oder bearbeitete Teile gelten die entsprechenden DIN-Vorschriften sowie die Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller bzw. der Zulieferanten.
Für nicht in einem Mangel des Liefergegenstandes oder der Montage bestehende Pflichtverletzung ist das Recht, sich vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen.
9. Haftungsausschluss
Weitere Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Lieferung und Leistung als die in Ziffer 8 genannten Ansprüche sind ausgeschlossen. Auch ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus Vertrag und unerlaubter Handlung, und aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen. Insbesondere ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen und vor allem der Ersatz von Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenem Gewinn.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht, soweit die Schäden von uns durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht wurden oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen.
10. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt